Zum 01.01.2023 treten Änderungen in den Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung (das so genannte ADR) in Kraft. Die wichtigste Änderung unter den zahlreichen eingeführten Änderungen ist diese, die sich auf die Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten bezieht. Bisher galt diese Verpflichtung nur für Unternehmen, die mit dem Be- und Entladen, dem Befüllen von Tanks, dem Verpacken und auch mit dem Transport gefährlicher Güter befasst waren. Ab dem 1. Januar müssen auch diese Unternehmen einen Beauftragten ernennen (Pflicht zur Ernennung eines Beauftragten zum 31.12.2022), die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind, d. h. sie stehen als Absender auf dem Beförderungspapier für gefährliche Güter oder als Absender auf dem Begleitschein für Abfälle (gefährliche* Abfälle, die ADR-Vorschriften unterliegen).
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